Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss einen Verwalter für das Gemeinschaftseigentum bestimmen. Nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden, d. h. wenn auch nur ein Eigentümer es verlangt, muss ein Verwalter bestellt werden.