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Maklerrecht

 
 

Der Begriff des Maklers (früher Mäkler) bezeichnet in Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen über den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) bzw. über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) zum Ausdruck.  Bekannt ist vor allem das Makeln von Grundstücken oder Mietverhältnissen, sowie von Wertpapieren.

 
 
Maklervertrag
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Geregelt werden: 1. Gegenstand des Vertrages 2. Provision 3. Fälligkeit der Provision 4. Laufzeit 5. Pflichten des Maklers 6. Haftung 7. Sofortige Vollstreckbarkeit 8. Sonstige Vereinbarungen
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